
Berufsbildungsgesetz: Betriebe müssen Auszubildenden Berichtshefte bereitstellen
Die Verpflichtung zur Führung eines Berichtsheftes ist in § 9 der Ausbildungsordnung für das Maler- und Lackiererhandwerk ausdrücklich normiert. Hiernach haben die Auszubildenden ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen und die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) haben Ausbildende ihren Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung erforderlich sind. Dazu gehört auch das Berichtsheft.
Die Normen gelten für alle Berufsausbildungsverhältnisse des BBiG, und damit auch für diejenigen des Handwerks. § 14 BBiG erwähnt die wichtigsten Ausbildungspflichten des Ausbildenden. Es handelt sich hierbei um Hauptpflichten, die das ganze Vertragsverhältnis inhaltlich bestimmen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG muss der Ausbildende dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen. Diese sind abhängig vom Ausbildungsberuf und umfassen neben Werkzeugen und Werkstoffen im Maler- und Lackiererhandwerk auch die Ausbildungsnachweise.
Der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz bietet die offizielle Verbandsausgabe mit Lösungshilfen für die tägliche praktische Ausbildung im Betrieb an. Diese wurden von Praktikern für die Praxis entwickelt. Die Berichtshefte können als Blattsammlung für die einzelnen Ausbildungsjahre oder im Rahmen von Vorteilspaketen erworben werden. Die Lösungshilfen sind für Betriebsinhaber/innen sowie für Lehrer/innen, die in Maler- und Lackiererklassen unterrichten, bestimmt.
Bestellungen können im Malershop oder schriftlich per Telefax mit dem Bestellvordruck aufgegeben werden.
Mehr & Quelle: Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz











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